ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER puraclean Gebäudedienste GmbH, Holderäckerstr. 4, 70499 Stuttgart
1 GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die wir im Rahmen gegenwärtiger oder künftiger Geschäftsbeziehungen gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erbringen.
1.1 Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
1.2 Unsere AGB werden mit Beginn der von uns zu erbringenden Leistung oder mit der Unterzeichnung unseres Angebots durch den Auftraggeber Vertragsbestandteil. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf unsere AGB Bezug genommen wird, sofern sie dem Auftraggeber bei einem früheren und von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind oder er diese durch gängige Form anerkannt hat.
2 ANGEBOTE, BESTELLUNGEN UND DEREN NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNG
2.1 Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Dies gilt auch für Angebote in Prospekten, Katalogen, Mailings oder ähnlichen Werbematerialien.
2.2 Vom Auftraggeber erteilte Aufträge stellen verbindliche Angebote dar. Wir können diese Aufträge – gleich, ob sie uns mündlich oder schriftlich erteilt werden – innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen, und zwar entweder schriftlich oder dadurch, dass wir die in Angebot/Auftrag gegebene Leistungen erbringen.
3 VERTRAGSGEGENSTAND
3.1 Wir erbringen die Reinigungsleistungen auf Basis eines gesondert abzuschließenden Dienstleistungsvertrags nebst Leistungsverzeichnis bzw. auf Basis unseres Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung.
3.2 Wir sind verpflichtet, die zu erbringenden Leistungen sach- und fachgerecht auszuführen. Die Reinigungsleistungen werden grundsätzlich an Werktagen (nicht an Sonntagen oder an Feiertagen) durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
3.3 Wir setzen nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal ein. Das von uns eingesetzte Personal wird von uns überwacht und erhält seine Anweisungen ausschließlich von uns. Das erforderliche Reinigungsmaterial und Geräte stellen wir.
3.4 Wir legen fest, welche Anzahl von Mitarbeitern die auszuführenden Leistungen zu erbringen hat. Wir sind berechtigt, Dritte mit der Erfüllung unserer Aufgaben zu betrauen. Ein Anspruch auf die Erbringung von Leistungen durch bestimmte Arbeitskräfte besteht nicht.
4 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
4.1 Der Auftraggeber stellt uns das für die Reinigungsarbeiten erforderliche Wasser und den elektrischen Strom, ebenso für die Organisation und Unterbringung der Reinigungsmittel/-geräte die erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung.
4.2 Der Auftraggeber verschafft unseren Mitarbeitern freien Zugang zu den zu reinigenden Räumen. Er trifft die notwendigen organisatorischen und ggf. baulichen Maßnahmen, um uns in die Lage zu versetzen, unsere vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Hierzu zählt auch die Sicherstellung des Zugangs unserer Mitarbeiter zum Reinigungsobjekt und das Verschließen des Reinigungsobjekts nach Beendigung unserer jeweiligen Tätigkeit.
5 PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS
5.1 Die Mitarbeiter der puraclean Gebäudedienste GmbH sind verpflichtet, jegliche Akteneinsicht und jede Handlung, die zu einer Gefährdung oder Verletzung des Dienst-, Geschäfts-, Betriebs- und Arztgeheimnisses führen könnte, zu unterlassen. Bei Verstößen dieser Art hat der Auftraggeber das Recht zu verlangen, dass eine Arbeitskraft an einer bestimmten Arbeitsstelle nicht mehr eingesetzt wird.
6 VERGÜTUNGEN, ZAHLUNGEN
6.1 Unsere Vergütung ergibt sich aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag, unserem schriftlichen Angebot oder aus unserer Auftragsbestätigung. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
6.2 Wir sind berechtigt, im Fall der Erhöhung der Löhne/Gehälter unserer Mitarbeiter oder im Fall einer auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Kostensteigerung (oder Kostensenkung) oder im Fall einer Erhöhung/Senkung der Kosten für Material oder Technik die Preise gegen entsprechenden Nachweis den neuen Gegebenheiten anzupassen.
6.3 Leistungen, die wir auf Wunsch des Auftraggebers an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchführen, werden mit den lt. Tarifregelung für das Gebäudereinigerhandwerk festgeschriebenen Aufschlägen berechnet. Vereinbarte Sonderleistungen bzw. zusätzliche Leistungen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
6.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Leistungen nach Erhalt der Rechnung (gerechnet ab dem jeweiligen Rechnungsdatum) ohne Abzug zu vergüten. Längere Zahlungsziele oder Skontoabzüge sind nur zulässig, soweit dies mit uns individuell vereinbart ist.
6.5 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
6.6 Gerät der Auftraggeber in Verzug, dürfen wir ihm für etwaige Mahnungen pauschal EUR 5,00 in Rechnung stellen; ferner sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
6.7 Werden uns Umstände bekannt, auf Grund derer wir davon ausgehen können, dass unsere vertraglichen Ansprüche auf Grund mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftragsgebers gefährdet sind, werden alle unsere bestehenden Forderungen sofort fällig. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen unsere Leistungen einzustellen.
6.8 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
7 FRIST FÜR DIE VON UNS ZU ERBRINGENDEN LEISTUNGEN
7.1 Nur ausdrücklich mit uns vereinbarte Leistungs- oder Fertigstellungstermine sind für uns verbindlich. Maßgebend ist unsere schriftliche (Auftrags-) Bestätigung. Akzeptieren wir nachträglich Änderungen des Leistungsumfangs, verschieben sich vereinbarte Leistungs- oder Fertigstellungstermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum, es sei denn, wir haben die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Termins ausdrücklich schriftlich bestätigt.
7.2 Der Auftraggeber kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Leistungstermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist unsere Leistung zu erbringen.
7.3 Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
8 ABNAHME, MÄNGEL
8.1 Die Beschaffenheit der von uns geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Informationen in Mustern, Prospekten oder sonstigem Werbematerial sind unverbindlich und stellen insbesondere keine Garantien i.S.d. § 443 BGB dar; sie dienen vielmehr lediglich in allgemeiner Form der Beschreibung unserer Leistungen und sollen lediglich eine Vorstellung über unsere Leistungen vermitteln.
8.2 Bei einmaligen Leistungen erfolgt die Abnahme sofort bzw. spätestens am Folgetag nach Fertigstellung. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt die Werkleistung als abgenommen.
8.3 Wiederkehrende Leistungen gelten als auftragsgemäß und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich (spätestens bei Ingebrauchnahme) schriftliche begründete Einwendungen erhebt. Hierbei müssen Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels genau beschrieben werden.
9 MÄNGELHAFTUNG
9.1 Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, handelt es sich dabei um unentgeltliche Nebenleistungen, zu denen wir nicht verpflichtet sind und aus denen der Auftraggeber keine Ansprüche herleiten kann, es sei denn, es wird ein gesonderter entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt.
9.2 Etwaige Mängel unserer Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder (fern-) mündlich zu rügen. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur nochmaligen Vertragsleistung berechtigt.
9.3 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend zu machen.
9.4 Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, bei Verschleiß oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer (z. B. chemischer oder elektrischer) Einflüsse entstehen, auf die wir nicht Einfluss nehmen können.
9.5 Ansprüche wegen Mängelhaftung sind außerdem in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- a.) Bei Schäden, die bauseitig verursacht sind, auch wenn sie nicht in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen, z. B. bei Schäden auf Grund von Schweißarbeiten oder Beton- und Putzarbeiten oder bei Farbänderungen, die durch den Kontakt mit solchen Fremdstoffen ausgelöst worden sind, die wir nicht selbst benutzt haben oder bei Schäden die infolge von Säuren oder Laugen etc. entstehen, welche von uns nicht verwendet worden sind.
- b.) Für Schäden, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzeigt, entfällt die Haftung.
9.6 Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, bestehen insoweit und bezüglich der sich daraus ergebenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn, dem Auftraggeber gelingt der Nachweis, dass die Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für die Entstehung eines etwaigen Mangels nicht ursächlich waren.
9.7 Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Leistung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz (z. B. in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 oder 479 Abs. 1 oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) längere Fristen vorschreibt oder soweit ausdrücklich die Bestimmungen der VOB als vereinbart gelten. Die einjährige Verjährungsfrist gilt ferner nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung oder bei Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
10 SCHADENSERSATZ
10.1 Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Fällt uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last, haften wir uneingeschränkt.
10.3 Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir vertragliche Pflichten verletzen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Dabei ist unsere Haftung allerdings auf denjenigen Schaden beschränkt, der typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar ist. Dabei haften wir nicht für unvorhersehbare mittelbare Folgeschäden.
11 ABTRETUNG
11.1 Wir können unsere Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber an dritte Personen abtreten.
11.2 Rechte des Auftraggebers aus der mit uns bestehenden Vertragsbeziehung sind – mit Ausnahme von Geldforderungen – nicht abtretbar oder sonst übertragbar.
12 ABWERBUNG
12.1 Es ist dem Auftraggeber untersagt, während der Dauer der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung Personal unseres Hauses abzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Auftraggeber uns eine Vertragsstrafe i.H.v. drei Brutto-Monatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.
13 VERTRAGSBEGINN, VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG, VERTRAGSSTORNIERUNG
13.1 Der Vertragsbeginn richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung oder nach unserer Auftragsbestätigung.
13.2 Die Vertragsdauer für alle (wiederkehrenden) Dienstleistungen (z.B. Unterhaltsreinigung, Büroreinigung, usw.) beträgt – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ab Auftragsbeginn ein Jahr. Wird die Dienstleistung nicht drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres gekündigt, so verlängert sich der Auftrag jeweils um ein weiteres Jahr.
13.3 Bei Einzelauftragen ergibt sich die Vertragsdauer aus dem mit uns geschlossenen Dienstleistungsvertrag, unserem Angebot oder aus unserer Auftragsbestätigung. Enthalten die vorgenannten Regelwerke keine Angaben zur Vertragsdauer, ist davon auszugehen, dass weder eine Vertragslaufzeit noch bestimmte Reinigungstermine vereinbart sind.
13.4 Wird ein separater Dienstleistungsvertrag geschlossen, ist die Kündigungsfrist und die Vertragslaufzeit diesem zu entnehmen.
13.5 Eine Stornierung des Auftrages hat bis spätestens 3 Werktage vor Beginn der ersten Arbeitsstunde zu erfolgen. Andernfalls wird ein Entgelt in Höhe von 25% des Auftragswertes berechnet.
13.6 Die Möglichkeit jeder Partei zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
14 SCHRIFTFORM
14.1 Jede Änderung oder Ergänzung dieser AGB oder der mit uns geschlossenen Verträge bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
15 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
15.1 Für unsere Leistungen gilt der in unserem Angebot bzw. separaten Auftragsbestätigung angegebene Ort als Erfüllungsort.
15.2 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz alleiniger Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
15.3 Ergänzend zu diesen AGB und zum Inhalt etwaiger Verträge gilt ausschließlich das für die Bundesrepublik Deutschland maßgebliche Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
16 TEILNICHTIGKEIT
16.1 Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. In einem solchen Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Klausel durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Klausel möglichst nahekommt. Gleiches gilt entsprechend, falls diese AGB eine Lücke aufweisen sollte.
17 PRIVATKUNDEN
17.1 Die vorstehenden AGB gelten für Privatkunden nur insoweit, als dies gesetzlich zulässig ist.